Wohnbauförderung der Gemeinde

Über Antrag erhalten gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 2012 alle heimischen Bauwerber seitens der Gemeinde eine Wohnbauförderung in der Höhe von 50% der an die Gemeinde zu entrichtenden Aufschließungsabgabe.

Diese Wohnbauförderung der Gemeinde wird gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juni 2014, aufgrund der Änderung der Baugrundpreise (Halbierung), nicht auf gemeindeeigene Baugründe gewährt.

In der Gemeinderatssitzung vom 12. Juni 2019 wurde nunmehr für gemeindeeigene Bauplätze folgende Regelung mit Wirkung ab 01. Juli 2019 beschlossen:

Baugrundkäufer die nur einen Nebenwohnsitz oder keinen Wohnsitz in der Gemeinde gemeldet haben zahlen bei Erwerb den doppelten Grundstückspreis gegenüber bereits mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen.

Sollten sich diese Personen anlässlich der Fertigstellungsmeldung des gegenständlichen Wohnhauses mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Langschlag anmelden, wird ihnen auf schriftliches Ansuchen der halbe Preis als Wohnbauförderung der Gemeinde zurückerstattet. 
Die Förderungswerber müssen sich verpflichten diesen Hauptwohnsitz für mindestens 10 Jahre in Langschlag zu belassen.

Falls der Hauptwohnsitz vor Ablauf der 10 Jahre wieder abgemeldet wird, ist die Wohnbauförderung zur Gänze an die Marktgemeinde Langschlag zurück zu zahlen.

(Stand 01.07.2019)