NÖ HUNDEHALTEGESETZ - Nichteinhaltung ist strafbar

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Da es in letzter Zeit immer wieder zu Beschwerden über die Haltung von Hunden gekommen ist, möchten wir folgendes in Erinnerung rufen:

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

Ebenso muss, wer einen Hund führt, die Exkremente des Hundes, welcher dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

 

Gesetzlicher Leinen- oder Maulkorbzwang

Eine derartige Regelung besteht nach dem NÖ Hundehaltesetz, LGBl. 4001.

Hunde müssen an der Leine   o d e r   mit Maulkorb geführt werden an öffentlichen  Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit und Vergnügungsparks, sowie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde sind immer mit Leine und Maulkorb zu führen.

Gemäß § 2 NÖ Hundehaltegesetz wird bei nachstehend angeführten  Hunderassen ein  erhöhtes Gefährdungspotential vermutet:  

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Die Bestimmungen über Leinen-  und Maulkorbzwang gelten nach dem NÖ Hundehaltegesetz allerdings nicht außerhalb des Ortsbereiches, also im Wald oder auf Wiesen und Feldern. Nach dem weder das NÖ Jagdgesetz 1994 noch sonstige anderen gesetzlichen Bestimmungen einen Leinenzwang im Wald oder im Bereich von Wiesen und Feldern vorschreiben, ist dem Hundehalter zu empfehlen den Hund an die Leine zu nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Halter nicht jederzeit auf den Hund einwirken kann und eine Verwaltungsübertretung die Folge sein wird.

Gemäß § 10 des NÖ Hundehaltegesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung wer die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht einhält und muss dabei mit hohen Geldstrafen rechnen.

Weiters kann es natürlich zu Schadensfällen kommen für die eventuell keine Versicherung haftet.

 

Wir bitten Sie im Sinne eines guten Miteinanders und zur Vermeidung von Streitfällen um Einhaltung der Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes.

 

zum NÖ Hundehaltegesetz auf www.ris.bka.gv.at>>>

 

 

26.02.2018